ADHS
bei Kindern und Erwachsenen

heilpädagogische Infos zu Störungsbild und Therapiekonzept
ADHS Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung

In Deutschland bestehen sehr enge Voraussetzungen zur medikamentösen Behandlung zu Stimulantien:

Methylphenidat: Verordnungsfähigkeit wurde noch weiter eingeschränkt

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat ab 1. Dezember 2010 die Verordnungsfähigkeit von Methylphenidat weiter eingeschränkt.

Pressemitteilung des G-BA:

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen – Verordnung von Stimulantien nur in bestimmten Ausnahmefällen

Verordnungsfähigkeit bestimmter Stimulantien wird aufgrund des Risikos, das vor allem für Kinder und Jugendliche mit der Einnahme dieser Medikamente verbunden ist, künftig noch weiter eingeschränkt, als das bisher der Fall ist.

Bisher sieht die Arzneimittel-Richtlinie des G-BA vor, dass Stimulantien wie Methylphenidat nicht verordnungsfähig sind und nur ausnahmsweise zur Behandlung bestimmter Erkrankungen, wie bei einem Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivität (ADS/ADHS) eingesetzt werden dürfen. Die entsprechende Regelung wurde nun noch enger gefasst, indem weitere Anforderungen an Diagnose und ärztliche Fachkenntnis bei der Behandlung gestellt werden.

 „Der G-BA hat seine Richtlinie in diesem Punkt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, denen Methylphenidat gegen ADS oder ADHS verordnet wird, aufgrund des Risikopotentials dieser Arzneimitteltherapie strenger gefasst.

  • Die Diagnose muss künftig noch umfassender als bisher gestellt werden, und
  • die Verordnung dieser Medikamente darf nur noch von Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und Jugendlichen erfolgen.
    • Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
    •  Facharzt  für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
    •  Facharzt  für Nervenheilkunde
    •  Facharzt ür Neurologie und / oder Psychiatrie
    •  Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
    •  Ärztliche Psychotherapeuten mit Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Absatz 4 Psychotherapie-Vereinbarung
    •  In Ausnahmefällen dürfen auch Hausärztinnen/ Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen erfolgt.
  • Zudem muss die Therapie regelmäßig unterbrochen werden, um ihre Auswirkungen auf das Befinden des Kindes beurteilen zu können. Der Einsatz von Stimulantien ist im Verlauf besonders zu dokumentieren, insbesondere die Dauertherapie über 12 Monate sowie die Beurteilung der behandlungsfreien Zeitabschnitte, die mindestens einmal jährlich erfolgen sollte

Infos zum Beschluss als PDF

Beschlusstext des Gemeinsamen Bundesauschusses vom 30.1.010

Tragende Gründe zum Beschluss (38,8 kB)

Zusammenfassende Dokumentation (924,3 kB)

Prüfung gem. § 94 SGB V durch das BMG (40,4 kB)